AGB
Lieferung
1. Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten.
Die Lieferfrist, die stets nur als annähernd zu betrachten ist, gilt vorbehaltlich unvorhergesehener
Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Arbeiter- oder
Energiemangel, mangelnde Transportmöglichkeit, Verkehrs- und Betriebsstörungen,
Schlechtwetter und dgl.
2. Vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit nicht überschritten, doch entbinden
derartige unvorhergesehene Hindernisse die Verkäuferin von der rechtzeitigen Erfüllung
ohne Einschränkung ihres Rechtes auf Nachlieferung sowie von allen aus verzögerten oder
nicht durchgeführten Lieferungen etwa abzuleitenden Ansprüchen auf Schadenersatz,
Gewinnentgang oder Verzugsstrafe.
3. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers.
4. Bei Lieferungen an die Baustelle werden Anfuhrwege, die mit Last kraftwagen samt
Anhängern befahren werden können, und unverzügliche Abladung durch den Käufer vorausgesetzt,
andernfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
5. Zur Sicherstellung der Ersatzansprüche hat sich der Käufer Beanstandungen auf dem
Lieferschein vom Transportunternehmen bestätigen zu lassen bzw. Tatbestandaufnahme
beim zuständigen Empfangsbahnhof zu beantragen.
Gefahrenübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der
Übergabe an den Transporteur - auch wenn die Fracht bis zum Bestimmungsort von der
Verkäuferin veranlasst und bezahlt wird - auf den Käufer über.
Gewährleistung, Schadenersatz
1. Der Käufer hat stets die nachteiligen Folgen unrichtiger Bestellangaben zu tragen.
2. Bei Selbstabholung sind Mängel vom Käufer sofort zu rügen.
3. Gemäß §§ 377, 378 HGB sind Lieferungen bei Übernahme vom Käufer oder ihm zurechenbarer
Personen mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen. Für den Fall, dass der Käufer
nicht persönlich oder durch eine ihm zurechenbare Person übernimmt, gilt die Ware als
mangelfrei zugestellt. Allfällige Mängel einer Lieferung sind vom Käufer unverzüglich am
Zustellort festzustellen. Versteckte Mängel sind sofort nach deren Auftreten bei sonstigem
Haftungsausschluss schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Spätere Reklamationen sind
ungültig. Die Ware ist bis zur endgültigen, einvernehmlich schriftlichen oder rechtskräftigen
Klärung bei sonstigem Ausschluss unserer Haftung nicht zu verwenden und beim Käufer so
zu lagern, dass Beschädigungen ausgeschlossen sind.
4. Ist die Mängelrüge ordnungsgemäß und rechtzeitig eingebracht sowie berechtigt, können
wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung (Nachbesserung
oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, die Gewährung einer angemessenen
Gutschrift oder die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) vornehmen. Sämtliche
Gewährleistungsansprüche sind der Höhe nach auf den Wert des mangelhaften, von uns
gelieferten Produktes eingeschränkt. Die Verarbeitung unserer Ware muss im Einklang mit von
uns allenfalls ausgearbeiteten Verarbeitungs-Richtlinien bzw. den anerkannten Regeln der
Bautechnik erfolgt sein. Es obliegt dem Käufer, sich allenfalls vorerwähnte Richtlinien zu
besorgen. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, soweit dies nicht
gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, sind ausgeschlossen.
5. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, können
nur bei grobem Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) des Verkäufers und wegen
Fehlens vertragsmäßig zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden. In jedem Fall
umfassen Schadenersatzansprüche nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch weitere
Ansprüche wie z.B. wegen Folgeschäden oder entgangenem Gewinn, soweit dies
nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.
6. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen in sechs Monaten ab Gefahren über gang.
Sofern von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, verjähren Schadenersatzansprüche
innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädiger, spätestens
aber 3 Jahre nach Gefahrenübergang .
7. Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Käufer sämtliche mit der Behandlung und
Überprüfung derartiger Mängel verbundenen Spesen und Kosten zu ersetzen.
8. Etwaige in Katalogen, technischen Merkblättern, Prospekten und Abbildungen enthaltene
Maße, Gewichts- oder Qualitätsangaben sind ebenso wie Muster- oder Probestücke
Richtwerte unserer jeweiligen durchschnittlichen Produktion. Alle Zeichnungen, Pläne,
Mengenauszüge, Bedarfsermittlungen, die wir dem Käufer zur Verfügung stellen, sind unverbindlich.
Sie sind unser Eigentum und dürfen, schriftliche Sondervereinbarung vorbehalten,
Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.
Für Verarbeitungs- bzw. Beratungshinweise o.ä. wird von uns eine Haftung (Punkt 5 und 6)
aus welchem Rechtsgrund auch immer nur übernommen, wenn diese Hinweise von uns verbindlich
und schriftlich und bezogen auf ein bestimmtes, uns in allen relevanten Details
bekanntes Bauvorhaben gegeben werden. In jedem Fall bleibt der Käufer verpflichtet, unsere
Hinweise unter Berücksichtigung der Produktbeschreibungen und Eigenschaften unserer
Waren und des konkreten Verwendungszweckes zu prüfen und bei Zweifeln gegebenenfalls
einen Fachmann zuzuziehen.
9. Der Käufer ist verpflichtet, Fehlmengen bis zu 1 % zu dulden, zumal gelegentlich auch
Mehrmengen verladen werden. Die Geltendmachung größerer Fehlmengen setzt die
Vorlage einer Bescheinigung des Transporteurs voraus.
10. Auf die Geltendmachung besonderer Rückgriffsansprüche (§933 b Abs 1 ABGB) wird
seitens des Käufers verzichtet. Davon kann nur einvernehmlich schriftlich abgegangen werden,
indem eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung
der Gewährleistungspflicht des Käufers vereinbart wird.
Produkthaftung
1. Im gesetzlich zulässigen Ausmaß haften wir gegenüber dem Vertragspartner nicht für eingetretene
Sachschäden aus Produkthaftungsfällen. Der Käufer ist verpflichtet, in allen produkthaftungsrechtlichen
Belangen mitzuwirken, um Schaden abzuwenden bzw. zu mindern.
Dies bedeutet, dass eigene Wahrnehmungen oder Wahrnehmungen bzw. Mitteilungen von
Käufern, die auf produkthaftungsrelevante Ursachen schließen lassen, uns unverzüglich mitzuteilen
sind. Für den Fall, dass wir uns zu einer Produktrückholung entschließen, verpflichtet
sich der Käufer, den Verkauf der von uns bezeichneten Waren sofort einzustellen, und
am Austausch der rückgeholten Waren durch neue mitzuwirken. Wir werden, so schnell
dies möglich ist, die rückgeholte Ware durch möglichst gleichwertige austauschen.
Ansprüche des Käufers aus solchen Rückholaktionen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Eine über die Ersatzpflicht des PHG hinausgehende Haftung nach anderen gesetzlichen
Vorschriften trifft uns nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden
kann. In jedem Fall ist Voraussetzung für unsere Haftung, dass der Käufer bzw. seine
allfälligen Abnehmer sämtliche Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen und sonstigen
Produktdeklarationen etc. einhalten. Der Käufer ist überdies verpflichtet, diese
Warnhinweise und sonstigen Anleitungen in vollständiger und jeweils aktueller Fassung, tunlichst
in Schriftform, dem Endabnehmer bekanntzugeben.
Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Preise sind freibleibend und basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der
Preisangabe. Sofern sich wesentliche Faktoren der Preiskalkulation ändern, ist die
Verkäuferin berechtigt, auch verbindlich anzupassen.
2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto, jeweils gerechnet vom
Ausstellungstag der Rechnung (=Tag der Lieferung), ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 3 % Skonto, bei Zahlungen über
Bankeinzug 4%. Ein Skontoabzug kann nur anerkannt werden, wenn sämtliche älteren, fälligen
Rechnungen beglichen sind. Alle Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Käufers
und sind derart vorzunehmen, dass uns die Gutschrift bis spätestens am Fälligkeitstag vorliegt.
Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, für die jeweils überfälligen Beträge Verzugszinsen
in Höhe des jeweiligen Tageszinsfußes für Kontokorrentkredite –mindestens 14% jährlich–
zuzüglich Umsatzsteuer zu beanspruchen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, alle uns bei
Verfolgung unserer Ansprüche auflaufenden Kosten der vorprozessualen und gerichtlichen
Eintreibung zu ersetzen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und
zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder
mit eigenen Ansprüchen gegen die Forderungen der Verkäuferin aufzurechnen. Ist der
Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, oder werden
schlechte Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Beantragung eines Moratoriums,
Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder eine Exekution bekannt, ist die Verkäuferin vorbehaltlich
der Geltendmachung anderer Ansprüche berechtigt, sämtliche Rechnungen ab
Rechnungsdatum fällig zu stellen und von allen Verträgen zurückzutreten. Bei
Aufrechterhaltung des Vertrages kann die Verkäuferin weitere Lieferungen oder Leistungen
aus laufenden Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers
zurückhalten und Vorauszahlungen verlangen. Im Falle der Nichteinhaltung von
Vertragsverpflichtungen seitens des Käufers, insbesondere bei Eintritt des Terminverlustes, ist
die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware aus der Verwahrung des Käufers allenfalls
unter Öffnung von Verschlüssen selbst wegzunehmen, und verzichtet der Käufer auf das
Recht der Besitzstörungsklage aus diesem Titel und auf die Einwendung, dass die
Vorbehaltsware zur Aufrechterhaltung seines Betriebes nötig ist. Eine solche Maßnahme
dient lediglich der Sicherstellung der Verkäuferin, und gehen alle damit zusammenhängenden
Kosten zu Lasten des Käufers.
3. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor, die Annahme von Schecks können
wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt
immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu
Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu bezahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger
Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht.
Sicherungsrechte
1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich
die Verkäuferin das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware, die der Käufer sorgfältig aufzubewahren
hat, ausdrücklich vor. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur
Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht der Verkäuferin geltend zu
machen und diese unverzüglich zu verständigen. Bei Lieferungen in laufender Rechnung
dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung der Verkäuferin.
Der Käufer ist berechtigt, die von der Verkäuferin gelieferte Ware im üblichen
Geschäftsverkehr zu veräußern. Veräußert jedoch der Käufer die von der Verkäuferin gelieferte
Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt der Käufer bereits im Augenblick der
Veräußerung die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen
Rechten an die Verkäuferin ab, und zwar bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen
der Verkäuferin aus Warenlieferungen, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware unbearbeitet
oder bearbeitet, oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert worden ist.
Auf Verlangen der Verkäuferin ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer
bekanntzumachen, der Verkäuferin die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den
Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
Die vorangeführten Rechte dienen der Sicherung der Ansprüche der Verkäuferin
in Höhe des Rechnungswertes der von der Verkäuferin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Waren.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Standort unseres Auslieferungswerkes/unseres Lagers.
2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz unserer Firma zuständige,
ordentliche Gericht maßgebend (Bezirksgericht Oberwart). Es gilt ausschließlich österreichisches
Recht.
Unwirksamkeit
Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam
sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Ungültige
Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der
ungültigen Regelung am nächsten kommen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind
integrierter Bestandteil jedes mit uns abgeschlossenen Kaufvertrages.
Geschäftsbedingungen welcher Art immer, insbesondere Einkaufs bedingungen, die mit diesen
Verkaufs- und Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind im vollen Umfang unwirksam.
Sonstiges
1. Diese Verkaufsbedingungen sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert.
Sofern sie in Ausnahmefällen Rechtsgeschäften mit Verbrauchern gemäß § 1, Abs.1, Z.2
des Konsumenten schutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/79, zugrundegelegt werden, gelten sie
nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des 1. Hauptstückes dieses Gesetzes zuwiderlaufen.
2. Der Käufer erteilt ausdrücklich seine Zustimmung zur Verarbeitung und Übermittlung seiner
Daten innerhalb der Unternehmensgruppe des Verkäufers für die Zwecke der Erbringung
aller in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen erfassten Leistungen sowie zu
Werbezwecken. Dem Käufer steht ein jederzeitiges Widerrufsrecht zu.
Druckfehler und Irrtümer vorbehalten.
Preiserhöhungen aufgrund erhöhter Rohstoff- Lohn- Energie- und Logistikkosten (z.B. LKW Maut)
bzw. aufgrund von Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten sind jederzeit möglich.
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